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Henndorf am Wallersee




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1.     Die Mietobjekte werden von der Gemeinde Henndorf am Wallersee, vertreten durch den Bürgermeister, im folgenden kurz Vermieterin genannt, entsprechend der schriftlich getroffenen Vereinbarungen bereitgestellt. Die Benutzung steht ausschließlich dem Mieter, und zwar zur vereinbarten Zeit und ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck zu. Bei Überschreitung der Mietzeiten erfolgt eine Nachberechnung, wobei jede angefangene Stunde als volle Stunde berechnet wird. Die Vermieterin behält sich die Berechnung von über das übliche Maß hinausgehenden Bereitstellungs‑ und Reinigungskosten vor. Wenn von der Vermieterin besondere, mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehende, aber in der Mietvereinbarung nicht vorgesehene Arbeitsleistungen vorgenommen werden, so trägt der Mieter diese Kosten.

2.     Die Überlassung der Mietobjekte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Die Vermieterin ist berechtigt, die vom Mieter nicht gemieteten Räumlichkeiten oder sonstigen Flächen auch während der Veranstaltung anderweitig zu vermieten, soweit keine Unvereinbarkeit gegeben ist.

3.     Mieten mehrere Mieter gemeinsam einen oder mehrere Veranstaltungsstätten, so haftet jeder von Ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu benennen. Dieser gilt als Verhandlungspartner für die Vermieterin. Mitteilungen an den benannten Vertreter gelten als Mitteilung an alle Mieter.

4.     Die Zahlung der Kaution und alle anderen Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Alle Zahlungen sind in österreichischer Währung zu entrichten an:

Gemeinde Henndorf am Wallersee, Veranstaltungsreferat, Hauptstraße 65, 5302 Henndorf am Wallersee.

Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 1 % Verzugszinsen monatlich vereinbart.

5.   Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Veranstaltung für die Veranstaltungsstätte geeignet ist und zugelassen wird, trifft allein die Vermieterin.

6.   Die Vermieterin kann nach Abschluss dieser Vereinbarung fristlos von ihr zurücktreten, wenn: a) der Mieter die vereinbarte Vergütung nicht rechtzeitig entrichtet hat; b) der Nachweis über die Erfüllung der im Punkt 13 dieser Bedingungen (Bekanntgabe eines Verantwortlichen, Organisationsübersicht) genannten Verpflichtung auf Verlangen der Vermieterin nicht vorliegt; c) der Vermieterin Tatsachen bekannt werden, dass die geplante Veranstaltung den bestehenden Gesetzen und Vereinbarungen widerspricht; d) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist; e) die vergebenen Veranstaltungsstätten infolge höherer Gewalt oder nicht durch die Vermieterin vertretbares Verschulden nicht zur Verfügung gestellt werden können; f) der Mieter aus früheren Verträgen mehr als 14 Tage im Zahlungsrückstand ist oder in Insolvenz gerät.

7.   Erklärt der Mieter den Rücktritt bis spätestens 60 Tage vor dem vorgesehenen Veranstaltungstermin, so sind 25 % der Miete. nach diesem Datum 50 % der Miete zu entrichten. Bezieht sich der Rücktritt nur auf den Veranstaltungstermin und wird die Veranstaltung zu einem anderen Datum abgehalten, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes für den aufgehobenen Veranstaltungstermin, wenn die Vereinbarung über den Ersatztermin nicht später als drei Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen Veranstaltungstermin zustande kommt.

8.   Die Vermieterin übergibt die vermieteten Räume und Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand, wovon sich der Mieter bei der Übergabe zu überzeugen hat. Eventuelle Beanstandungen können später nicht mehr geltend gemacht werden.

9.   Die Licht-, Lautsprecher- und sonstigen technischen Anlagen dürfen nur durch hauseigenes Personal oder durch die von der Vermieterin genehmigten konzessionierten Fachunternehmen installiert werden. Der Mieter darf eigene oder fremde Einrichtungsgegenstände, Dekorationen, Geräte, Kulissen usw. nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin in die zur Verfügung gestellten Räume einbringen. Bei der Einbringung sind die bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu beachten. Für alles eingebrachte Gut haftet der Mieter selbst. Für sämtliche vom Mieter eingebrachten Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung-, diese befinden sich ausschließlich auf Gefahr des Mieters am Veranstaltungsort.

10.   Jede bauliche oder sonstige Veränderung der Veranstaltungsstätten oder seiner Einrichtungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin und geht zu Lasten und auf Kosten der Mieters. Dieser hat auch für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf seine Kosten zu sorgen. Die Vermieterin ist berechtigt, für durchzuführende Bau- oder Installationsarbeiten geeignete Firmen namhaft zu machen, die mit den örtlichen und technischen Verhältnissen vertraut sind. Die Vermieterin ist berechtigt, Firmen, die nach ihrer Auffassung nicht zur Verrichtung derartiger Dienstleistungen geeignet sind, abzulehnen. In diesem Falle dürfen derartige Firmen die Arbeiten nicht durchführen.

11.   Der Auf- und Abbau ist kostenpflichtig und nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Termine gestattet. Jedes zeitliche Überziehen von Proben, sowie Auf‑ und Abbauzeiten ist schriftlich zu fixieren und wird dem Mieter in Rechnung gestellt, auch wenn die Verlängerung durch Dritte verschuldet wird. Gegenstände, die nicht innerhalb der vereinbarten Termine entfernt werden, werden auf Kosten und Gefahr des Mieters durch die Vermieterin entfernt und eingelagert.

12.   Der Mieter darf nur schwer entflammbare oder mittels eines rechtlich anerkannten Imprägnierungsmittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände anbringen. Ausschmückungsgegenstände dürfen nur außer Reichweite der Besucher angebracht werden und sind so anzuordnen, dass Zigarren‑ und Zigarettenabfälle sowie sonstige Zündquellen nicht damit in Berührung kommen können. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz‑ und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. im Übrigen sind die bau‑ und feuerpolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen zu befolgen.

13.   Der Mieter hat der Vermieterin einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für die Vermieterin erreichbar sein muss. Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, der Vermieterin genaue Informationen über Zweck und Ablauf der Veranstaltung in Form einer Organisationsübersicht bekannt zu geben.

14.   Eine Abänderung des Bestuhlungs- bzw. Aufstellungsplanes bedarf der schriftlichen Genehmigung der Vermieterin. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass diese Aufstellungen auch vor und während der Veranstaltung nicht verändert werden.

15.   Wildes Plakatieren ist gesetzlich verboten und verpflichtet den Mieter zu Schadenersatz. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Mieter als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter besteht, nicht etwa zwischen Besuchern oder anderen Dritten und der Vermieterin.

16.   Die gastronomische Betreuung aller Veranstaltungen im Hause kann nur durch den von der Vermieterin hiezu ermächtigten Vertragspartner erfolgen. Das Mitbringen von Speisen und Getränken zum Verkauf durch den Veranstalter ist nur mit Genehmigung der Vermieterin erlaubt.

17.   Jegliche Verkaufstätigkeit sowie die Ausübung sonstiger Gewerbe bedürfen der Genehmigung der Vermieterin sowie der zuständigen Gewerbebehörde.

18.   Für den allenfalls von der Veranstaltungsbehörde vorgeschriebenen Einsatz von Sicherheitswacheorganen, Rettungsdiensten und Feuerwehr hat der Mieter zu sorgen. Die dafür anfallenden Kosten gehen direkt zu Lasten des Mieters. Amtlichen Organen und Organen der Vermieterin ist jederzeit der Zutritt zu jenen Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie zu allen mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten zu gestatten. Während der Veranstaltung sind ihnen entsprechende Sitzplätze bereitzustellen.

19.   Der Mieter hat alle mit seiner Veranstaltung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und die vorgeschriebenen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig zu erwirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen muss der Vermieterin spätestens vor dem Publikumseinlass zu der Veranstaltung nachgewiesen werden. Anmeldung und Zahlung der AKM und aller anderen Abgaben und Gebühren sind ausschließlich Angelegenheit des Mieters.

20.   Die Vermieterin haftet lediglich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht für Gebäudeschäden und Verschulden ihrer Angestellten. Der Mieter haftet: a) für Schäden, die am Gebäude oder am Inventar infolge der Veranstaltung entstehen, sowie für Verluste des Mobiliars, technischer und sonstiger Einrichtungen; b) für Schäden, die bei der Einbringung von Gegenständen und beim Auf- und Abbau an Personen oder Sachen verursacht werden; c) für alle Folgen, die sich aus der Überschreitung der im Mietvertrag angegebenen Höchstbesucherzahl ergeben" d) für alle Folgen, die sich aus der unzureichenden Besetzung des vertraglich vereinbarten oder behördlich vorgeschriebenen Ordnungsdienstes ergeben. e) für alle Unfälle, die dem Personal der Vermieterin, dem Personal des Mieters bzw. den vom Mieter verpflichteten Künstlern und Mitwirkenden bei den Vorbereitungen zu einer Veranstaltung bzw. bei der Veranstaltung selbst infolge Nichtbeachtung bau-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Vorschriften zustoßen; f) für Schäden, die durch Besucher oder Gäste der Veranstaltung, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht wurden, insbesondere für außergewöhnliche Abnützung in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen.

21.   Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn diese schriftlich durch die Vermieterin bestätigt werden.

22.   Mit Unterzeichnung der Mietvereinbarung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Etwaige Ansprüche gegen die Vermieterin sind schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Veranstaltungsschluss geltend zu machen, widrigenfalls sie als verjährt gelten.

23.   Erfüllungsort ist Henndorf am Wallersee und Gerichtsstand ist Neumarkt am Wallersee.

 


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