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1. Die Mietobjekte werden von der Gemeinde
Henndorf am Wallersee, vertreten durch den Bürgermeister, im folgenden kurz
Vermieterin genannt, entsprechend der schriftlich getroffenen Vereinbarungen
bereitgestellt. Die Benutzung steht ausschließlich dem Mieter, und zwar zur
vereinbarten Zeit und ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck zu. Bei Überschreitung
der Mietzeiten erfolgt eine Nachberechnung, wobei jede angefangene Stunde als
volle Stunde berechnet wird. Die Vermieterin behält sich die Berechnung von über
das übliche Maß hinausgehenden Bereitstellungs‑ und Reinigungskosten
vor. Wenn von der Vermieterin besondere, mit der Veranstaltung im Zusammenhang
stehende, aber in der Mietvereinbarung nicht vorgesehene Arbeitsleistungen
vorgenommen werden, so trägt der Mieter diese Kosten. 2. Die Überlassung der Mietobjekte an Dritte
bedarf der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Die Vermieterin ist
berechtigt, die vom Mieter nicht gemieteten Räumlichkeiten oder sonstigen Flächen
auch während der Veranstaltung anderweitig zu vermieten, soweit keine
Unvereinbarkeit gegeben ist. 3. Mieten mehrere Mieter gemeinsam einen oder
mehrere Veranstaltungsstätten, so haftet jeder von Ihnen als Gesamtschuldner.
Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu benennen. Dieser gilt
als Verhandlungspartner für die Vermieterin. Mitteilungen an den benannten
Vertreter gelten als Mitteilung an alle Mieter. 4. Die Zahlung der Kaution und alle anderen
Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Alle Zahlungen sind in
österreichischer Währung zu entrichten an: Gemeinde Henndorf am Wallersee,
Veranstaltungsreferat, Hauptstraße 65, 5302 Henndorf am Wallersee. Für
den Fall des Zahlungsverzuges werden 1 % Verzugszinsen monatlich vereinbart. 5. Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Veranstaltung für
die Veranstaltungsstätte geeignet ist und zugelassen wird, trifft allein die
Vermieterin. 6. Die Vermieterin kann nach Abschluss dieser Vereinbarung
fristlos von ihr zurücktreten, wenn: a) der Mieter die vereinbarte Vergütung
nicht rechtzeitig entrichtet hat; b) der Nachweis über die Erfüllung der im
Punkt 13 dieser Bedingungen (Bekanntgabe eines Verantwortlichen, Organisationsübersicht)
genannten Verpflichtung auf Verlangen der Vermieterin nicht vorliegt; c) der
Vermieterin Tatsachen bekannt werden, dass die geplante Veranstaltung den
bestehenden Gesetzen und Vereinbarungen widerspricht; d) durch die beabsichtigte
Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu befürchten
ist; e) die vergebenen Veranstaltungsstätten infolge höherer Gewalt oder nicht
durch die Vermieterin vertretbares Verschulden nicht zur Verfügung gestellt
werden können; f) der Mieter aus früheren Verträgen mehr als 14 Tage im
Zahlungsrückstand ist oder in Insolvenz gerät. 7. Erklärt der Mieter den Rücktritt bis spätestens 60
Tage vor dem vorgesehenen Veranstaltungstermin, so sind 25 % der Miete. nach
diesem Datum 50 % der Miete zu entrichten. Bezieht sich der Rücktritt nur auf
den Veranstaltungstermin und wird die Veranstaltung zu einem anderen Datum
abgehalten, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes für den
aufgehobenen Veranstaltungstermin, wenn die Vereinbarung über den Ersatztermin
nicht später als drei Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen
Veranstaltungstermin zustande kommt. 8. Die Vermieterin übergibt die vermieteten Räume und
Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand, wovon sich der Mieter bei der Übergabe
zu überzeugen hat. Eventuelle Beanstandungen können später nicht mehr geltend
gemacht werden. 9. Die Licht-, Lautsprecher- und sonstigen technischen
Anlagen dürfen nur durch hauseigenes Personal oder durch die von der
Vermieterin genehmigten konzessionierten Fachunternehmen installiert werden. Der
Mieter darf eigene oder fremde Einrichtungsgegenstände, Dekorationen, Geräte,
Kulissen usw. nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin in die
zur Verfügung gestellten Räume einbringen. Bei der Einbringung sind die bau-,
feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu beachten. Für alles
eingebrachte Gut haftet der Mieter selbst. Für sämtliche vom Mieter
eingebrachten Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung-, diese
befinden sich ausschließlich auf Gefahr des Mieters am Veranstaltungsort. 10. Jede bauliche oder sonstige Veränderung der
Veranstaltungsstätten oder seiner Einrichtungen bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Vermieterin und geht zu Lasten und auf Kosten der
Mieters. Dieser hat auch für die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes auf seine Kosten zu sorgen. Die Vermieterin ist berechtigt, für
durchzuführende Bau- oder Installationsarbeiten geeignete Firmen namhaft zu
machen, die mit den örtlichen und technischen Verhältnissen vertraut sind. Die
Vermieterin ist berechtigt, Firmen, die nach ihrer Auffassung nicht zur
Verrichtung derartiger Dienstleistungen geeignet sind, abzulehnen. In diesem
Falle dürfen derartige Firmen die Arbeiten nicht durchführen. 11. Der Auf- und Abbau ist kostenpflichtig und nur innerhalb
der vertraglich vereinbarten Termine gestattet. Jedes zeitliche Überziehen von
Proben, sowie Auf‑ und Abbauzeiten ist schriftlich zu fixieren und wird
dem Mieter in Rechnung gestellt, auch wenn die Verlängerung durch Dritte
verschuldet wird. Gegenstände, die nicht innerhalb der vereinbarten Termine
entfernt werden, werden auf Kosten und Gefahr des Mieters durch die Vermieterin
entfernt und eingelagert. 12. Der Mieter darf nur schwer entflammbare oder mittels
eines rechtlich anerkannten Imprägnierungsmittels schwer entflammbar gemachte
Gegenstände anbringen. Ausschmückungsgegenstände dürfen nur außer
Reichweite der Besucher angebracht werden und sind so anzuordnen, dass
Zigarren‑ und Zigarettenabfälle sowie sonstige Zündquellen nicht damit
in Berührung kommen können. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, elektrische
Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz‑ und Lüftungsanlagen
müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt
insbesondere auch für die Notausgänge. im Übrigen sind die bau‑ und
feuerpolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen zu befolgen. 13.
Der Mieter hat der Vermieterin einen Verantwortlichen zu benennen, der während
der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für die Vermieterin erreichbar sein
muss. Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der
Veranstaltung hat der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber
zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, der Vermieterin genaue Informationen über
Zweck und Ablauf der Veranstaltung in Form einer Organisationsübersicht bekannt
zu geben. 14.
Eine Abänderung des Bestuhlungs- bzw. Aufstellungsplanes bedarf der
schriftlichen Genehmigung der Vermieterin. Der Mieter ist dafür verantwortlich,
dass diese Aufstellungen auch vor und während der Veranstaltung nicht verändert
werden. 15.
Wildes Plakatieren ist gesetzlich verboten und verpflichtet den Mieter zu
Schadenersatz. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen
etc. ist der Mieter als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein
Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter besteht, nicht etwa
zwischen Besuchern oder anderen Dritten und der Vermieterin. 16.
Die gastronomische Betreuung aller Veranstaltungen im Hause kann nur
durch den von der Vermieterin hiezu ermächtigten Vertragspartner erfolgen. Das
Mitbringen von Speisen und Getränken zum Verkauf durch den Veranstalter ist nur
mit Genehmigung der Vermieterin erlaubt. 17.
Jegliche Verkaufstätigkeit sowie die Ausübung sonstiger Gewerbe bedürfen
der Genehmigung der Vermieterin sowie der zuständigen Gewerbebehörde. 18.
Für den allenfalls von der Veranstaltungsbehörde vorgeschriebenen
Einsatz von Sicherheitswacheorganen, Rettungsdiensten und Feuerwehr hat der
Mieter zu sorgen. Die dafür anfallenden Kosten gehen direkt zu Lasten des
Mieters. Amtlichen Organen und Organen der Vermieterin ist jederzeit der Zutritt
zu jenen Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie zu allen
mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten zu gestatten. Während
der Veranstaltung sind ihnen entsprechende Sitzplätze bereitzustellen. 19.
Der Mieter hat alle mit seiner Veranstaltung verbundenen gesetzlichen
Verpflichtungen zu erfüllen und die vorgeschriebenen behördlichen
Genehmigungen rechtzeitig zu erwirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen
muss der Vermieterin spätestens vor dem Publikumseinlass zu der Veranstaltung
nachgewiesen werden. Anmeldung und Zahlung der AKM und aller anderen Abgaben und
Gebühren sind ausschließlich Angelegenheit des Mieters. 20.
Die Vermieterin haftet lediglich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht für
Gebäudeschäden und Verschulden ihrer Angestellten. Der Mieter haftet: a) für
Schäden, die am Gebäude oder am Inventar infolge der Veranstaltung entstehen,
sowie für Verluste des Mobiliars, technischer und sonstiger Einrichtungen; b) für
Schäden, die bei der Einbringung von Gegenständen und beim Auf- und Abbau an
Personen oder Sachen verursacht werden; c) für alle Folgen, die sich aus der Überschreitung
der im Mietvertrag angegebenen Höchstbesucherzahl ergeben" d) für alle
Folgen, die sich aus der unzureichenden Besetzung des vertraglich vereinbarten
oder behördlich vorgeschriebenen Ordnungsdienstes ergeben. e) für alle Unfälle,
die dem Personal der Vermieterin, dem Personal des Mieters bzw. den vom Mieter
verpflichteten Künstlern und Mitwirkenden bei den Vorbereitungen zu einer
Veranstaltung bzw. bei der Veranstaltung selbst infolge Nichtbeachtung bau-,
feuer- und sicherheitspolizeilicher Vorschriften zustoßen; f) für Schäden,
die durch Besucher oder Gäste der Veranstaltung, zu wessen Nachteil auch immer,
verursacht wurden, insbesondere für außergewöhnliche Abnützung in den dem
Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin
befindlichen Einrichtungen und Installationen. 21.
Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn diese
schriftlich durch die Vermieterin bestätigt werden. 22.
Mit Unterzeichnung der Mietvereinbarung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
als angenommen. Etwaige Ansprüche gegen die Vermieterin sind schriftlich
innerhalb von drei Monaten nach Veranstaltungsschluss geltend zu machen,
widrigenfalls sie als verjährt gelten. 23.
Erfüllungsort ist Henndorf am Wallersee und Gerichtsstand ist Neumarkt
am Wallersee.
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